Art. 1
Unter dem Namen Gewerbeverein Oetwil am See besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Oetwil am See.
Art. 2
Der Verein bezweckt
Art. 3
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Jede natürliche und juristische Person, welche in Oetwil am See ein Handwerk selbständig ausübt, Inhaber eines sonstigen gewerblichen Betriebes ist oder sich in anderer Weise mit dem Gewerbestand als verbunden betrachtet, kann als Aktivmitglied aufgenommen werden.
Natürliche Personen als Aktivmitglieder, welche nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen, können zu Passivmitgliedern werden. Ebenso können private Personen, welche die Ziele des Vereins fördern wollen, als Passivmitglieder aufgenommen werden.
Mitglieder, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 4 Aufnahme
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt mündlich oder schriftlich beim Präsidenten. Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung. Der Verein kann die Aufnahme ohne Begründung verweigern.
Art. 5 Austritt
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Vereinspräsidenten erfolgen. Der Austretende hat bis dahin die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.
Art. 6 Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt ausserdem durch Ausschluss aus dem Verein oder bei Todesfall (natürliche Person) bzw. Liquidation (juristische Person).
Mitglieder, welche die Interessen des Vereins verletzen oder die Statuten und Beschlüsse missachten, können von der Generalversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, ebenso bei betrügerischen Handlungen und unlauterem Wettbewerb.
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können nach erfolgloser Mahnung auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Austretende, ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 7 Organe
Die Vereinsorgane sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
Art. 8 Generalversammlung, Kompetenzen
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besitzt insbesondere folgende Kompetenzen:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Abnahme der Jahresrechnung
c) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
d) Wahl der Rechnungsrevisoren
e) Festsetzung des Budgets und der Jahresbeiträge der Mitglieder
f) Beschlussfassung über allgemeinverbindliche Reglemente
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h) Abänderung der Statuten
i) Auflösung des Vereins
j) Beschlussfassung über alle Fragen, welche vom Vorstand vorgelegt werden
Art. 9 Generalversammlung, Einberufung und Durchführung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Trimester des Kalenderjahres statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Wenn ein Fünftel aller Aktivmitglieder schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und Anträge eine Einberufung verlangt, hat der Vorstand innerhalb eines Monats dem Begehren zu entsprechen.
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen haben mindestens 14 Tage vor der betreffenden Generalversammlung, unter Angabe der Traktanden, zu erfolgen. Über nicht traktandierte Geschäfte dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
Art. 10 Generalversammlung, Stimm- und Wahlrechte
Aktiv- und Ehrenmitglieder haben aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.
Passivmitglieder haben ein Antragsrecht.
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigen erforderlich, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Statutenänderungen bedürfen eines Quorums von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Sie finden auf Begehren eines Mitgliedes geheim statt. In allen Fällen stimmt der Vorsitzende nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 11 Vorstand, Zusammensetzung, Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und einem bis drei Beisitzern. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand wird alle Jahre zur Hälfte gewählt, bei ungerader Jahreszahl der Präsident und der Kassier, bei gerader Jahreszahl der Vizepräsident, der Aktuar und die Beisitzer.
Art. 12 Vorstand, Aufgaben, Kompetenzen
Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich und vertritt ihn nach aussen. Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder dessen Stellvertreters oder zweier anderer Vorstandsmitglieder. Die Einladung ist weder an eine bestimmte Frist noch Form gebunden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) der Vollzug der gefassten Beschlüsse
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens
c) die Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung
d) die Erledigung der laufenden Geschäfte
e) die Bestimmung der zeichnungsberechtigten Personen
Der Vorstand verfügt im Rahmen des genehmigten Budgets über die finanziellen Verpflichtungen. Ausserhalb der Budgets darf er pro Aufwandkonto bis zu 20% des Budgets (Aufwand) in eigener Kompetenz Ausgaben beschliessen. Für darüber hinausgehende Beträge muss vorgängig die Einwilligung einer Mitgliederversammlung eingeholt werden.
Art. 13 Revisoren, Revision
Die Generalversammlung wählt im Turnus der Vorstandswahlen zwei Rechnungsrevisoren.
Diese prüfen alljährlich die Rechnung und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht unter Antrag auf Entlastung oder Nichtentlastung
des Vorstandes. Mindestens einer der Revisoren hat an der Versammlung anwesend sein. Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Art. 14 Finanzen, Verbindlichkeiten
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Eintrittsgebühren neu eintretender Mitglieder
b) den Jahresbeiträgen der Mitglieder
c) den übrigen Einnahmen
Neu aufgenommene Aktivmitglieder haben eine Eintrittsgebühr von 100 Franken zu bezahlen. Passivmitglieder bezahlen die halbe Eintrittsgebühr. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Eintrittsgebühr erlassen.
Die Jahresbeiträge der Aktivmitglieder werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Passivmitglieder bezahlen die Hälfte. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art.15 Rechnungsjahr
Die Rechnungsperioden der Vereinsrechnung sind identisch mit den Kalenderjahren und schliessen je mit dem 31. Dezember.
Art. 16 Auflösung des Vereins
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Ist die betreffende Generalversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine zweite Generalversammlung einberufen werden, welche frühestens zwei Wochen später stattfinden darf. An jener Versammlung gilt kein Präsenzquorum. Der Auflösungsbeschluss bedarf jedoch der Zustimmung zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
Die die Auflösung beschliessende Versammlung entscheidet mit einfachem Mehr über die Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens.
Art. 17 Inkraftsetzung der Statuten
Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 22. April 2009 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen der Gründungsversammlung des Gewerbevereines Oetwil am See vom 30. November 1971.
Der Präsident: Christoph Wernli
Der Aktuar: Christian Darbre.
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